Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2040
BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09 (https://dejure.org/2010,2040)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2010 - VIII ZR 183/09 (https://dejure.org/2010,2040)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09 (https://dejure.org/2010,2040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 556a Abs 1 S 2 BGB
    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der Verbrauchskosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch; unangemessene Benachteiligung durch zwingende Anordnung dieser Umlegung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 313, 556a Abs. 1 S. 2
    Keine verbrauchsabhängige Umlegung von Fixkosten der Wasserversorgung, wenn diese aufgrund erheblichen Wohnungsleerstands zu unzumutbarer Mehrbelastung der Mieter führt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einheitliche Umlage der Kosten der Wasserversorgung nach dem erfassten Wasserverbrauch; Unzumutbare Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit; Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wasserversorgungskosten - Umlage auf Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamer Umlegungsmaßstab für Wasserverbrauchskosten bei übermäßigem Leerstand; Betriebskosten; verbrauchsabhängige Abrechnung; Wasserzähler; Umlageschlüssel; Fixkosten; Zählermiete

  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der Verbrauchskosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch; unangemessene Benachteiligung durch zwingende Anordnung dieser Umlegung

  • ra.de
  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der Verbrauchskosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch; unangemessene Benachteiligung durch zwingende Anordnung dieser Umlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556a Abs. 1 S. 2
    Einheitliche Umlage der Kosten der Wasserversorgung nach dem erfassten Wasserverbrauch; Unzumutbare Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit; Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umlage der Wasserversorgung nach Verbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umlage der Wasserkosten nach erfasstem Verbrauch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Wasserkosten können im Regelfall insgesamt - also auch die Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete - nach ermitteltem Verbrauch auf den Mieter umgelegt werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wasserversorgung: Einheitliche Umlegung der Kosten nach Verbrauch

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Wasserversorgungskosten - Umlage auf Mieter

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Verbrauchsabhängige Umlage von Fixkosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH erklärt Klausel zu Wasserabrechnung für unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Mieter in Wohnblöcken sollen nicht für Leerstand zahlen // BGH begrenzt Umlage fester Wasser-Kosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wohnblockmieter müsen nicht für Leerstand zahlen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umlage der Wasserkosten bei Wohnungsleerstand? (IMR 2010, 506)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3645
  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 1373
  • NZM 2010, 855
  • ZMR 2011, 195
  • NJ 2011, 134
  • NJ 2011, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05

    Umlegung der Betriebskosten bei Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
    aa) Auch bei der Umlegung von Betriebskosten gilt im Regelfall, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko zu tragen hat (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771 Rn. 13 mwN).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur von Bedeutung für eine Umlegung der Betriebskosten nach dem Flächenmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (dazu Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, aaO), sondern hat Auswirkungen auch auf die Umlegung verbrauchsabhängiger Kosten nach erfasstem Verbrauch gemäß § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB.

    Dem steht nicht, wie die Revision meint, das Senatsurteil vom 31. Mai 2006 (VIII ZR 159/05, aaO) entgegen.

    Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass es der Vermieter selbst in der Hand hat, insoweit eine Kostenbeteiligung leerstehender Wohnungen, in denen ein Verbrauch nicht stattfindet, durch den Einbau von Wasseruhren und eine verbrauchsabhängige Umlegung dieser Betriebskosten nach § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zu vermeiden (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, aaO Rn. 17).

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 103/06

    Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
    Deshalb sind gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557 = WuM 2006, 613 Rn. 20; vom 25. November 2009 - VIII ZR 69/09, WuM 2010, 35 Rn. 15).

    cc) Die Wirksamkeit der Klausel kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Mieter im Einzelfall nach § 242 BGB einen Anspruch auf Änderung des Umlagemaßstabes hinsichtlich der Kosten der Wasserversorgung haben kann, wenn die weitere Anwendung des bisherigen Maßstabs zu einer krassen Ungerechtigkeit führt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, aaO Rn. 21 mwN).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
    dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist aus dem Senatsurteil vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516) nicht herzuleiten, dass nur die Kosten des Wasserverbrauchs unter § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB fielen und die verbrauchsunabhängigen Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem Flächenmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB umzulegen wären.
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 69/09

    Abrechnung von Wasserkosten im Wege der Differenzmethode nach Vorwegabzug des

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
    Deshalb sind gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557 = WuM 2006, 613 Rn. 20; vom 25. November 2009 - VIII ZR 69/09, WuM 2010, 35 Rn. 15).
  • OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09

    Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
    Das Berufungsgericht (OLG Dresden, WuM 2010, 158) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Chemnitz, 11.04.2008 - 6 S 437/07
    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
    bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Kosten der Kaltwasserversorgung im - vom Gesetz vorausgesetzten - Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, aus Gründen der Praktikabilität einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen (ebenso LG Berlin (ZK 65), Urteil vom 13. Januar 2009, juris PR-MietR 9/2009, Anm. 1; LG Berlin (ZK 63), MM 2009, 110; LG Chemnitz, NZM 2009, 154; Staudinger/Weitemeyer, aaO; MünchKommBGB/Schmid, aaO; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 556a Rn. 4; Erman/Jendrek, aaO; Blöcker/Pistorius, Die Betriebskosten in der Wohnungswirtschaft, 4. Aufl., S. 28; Wall, aaO; Herrlein/Kandelhard/Both, Mietrecht, 4. Aufl., § 556a Rn. 16; wohl auch Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., Rn. F 77).
  • BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

    Wohnraummiete: Abrechnung von Betriebskosten nach der tatsächlichen Wohnfläche

    Auch wenn bei der Umlage von Betriebskosten absolute Verteilungsgerechtigkeit nicht zu erreichen sein mag und eine solche auch vom Gesetz nicht verlangt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 437 Rn. 29; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 17), erfordert eine in der gebotenen Gesamtschau angemessene und nach allen Seiten hin interessengerechte Verteilung von Betriebskosten doch jedenfalls grundsätzlich, dass objektiv entstandene und für eine geschlossene Wirtschaftseinheit (im Streitfall: für mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus) einheitlich erfasste Betriebskosten (hier: Heizkosten) nach einem objektiven Abrechnungsmaßstab umgelegt werden, der gleichermaßen für alle zur Wirtschaftseinheit zählenden Nutzer gilt.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Ihr Charakter als Fixkosten steht der Einbeziehung in die durch § 7 Ziff. (6) MV vereinbarte verbrauchsabhängige Umlage nicht entgegen (BGH, Urt. v. 6.10.2010, VIII ZR 183/09, Rn. 14 ff.); hinsichtlich etwaiger Zweifel an der Richtigkeit des erfassten Verbrauchs oder der Höhe der Kanalgebühren gilt dasselbe wie bei der Heizkostenabrechnung (oben c).
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 78/15

    Wohnraummiete: Einbeziehung von verursachungsabhängigen und

    § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645).

    Der Abrechnung muss ein Maßstab zugrunde liegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der Verursachung "Rechnung trägt", das heißt sie angemessen berücksichtigt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 15).

    Das Gesetz lässt es nicht nur zu, die Umlage solcher Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasstem Verbrauch beziehungsweise erfasster Verursachung vorzunehmen, sondern erlaubt es auch, bei solchen Betriebskosten in gewissem Umfang verbrauchs- oder verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage einzubeziehen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, aaO Rn. 16 mwN).

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

    Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

    Dabei hat der Tatrichter auch in seine Betrachtung einzubeziehen, dass eine absolute Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten vom Gesetz nicht gefordert wird (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 17).
  • KG, 06.06.2016 - 8 U 40/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag: Umlegung der

    Dies ist Konsequenz seines Vermietungsrisikos (s. BGH, Urt. v. 06.10.2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Tz 13, 23; Urt. v. 31.05.2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771 Tz 13).

    2) Allerdings liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nicht vor, soweit es um Kosten geht, die allein durch seine Nutzung verursacht werden (was aber z.B. auch bei Fixkostenanteilen von Verbrauchskosten nicht der Fall wäre, vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Tz 22 f.).

  • KG, 15.08.2019 - 8 U 209/16

    Ladenlokalmiete: Mietzahlung ab Übergabe der Räume trotz Mietminderung auf Null

    a) Es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Betriebskostenrechts, dass der Mieter nicht in erheblichem Umfang mit Kosten belastet wird, die er nicht verursacht hat und die auch nicht seinen Mieträumen zugeordnet werden können (vgl. etwa zur Unzulässigkeit der Abwälzung von Kosten, die auf Leerstandsflächen entfallen, BGH NJW 2010, 3645 Tz 13, 23; Senat, ZMR 2016, 687 -juris Tz 25 f.; ferner BGH NJW 2009, 2058 Tz 16 zur Überschreitung der Grenze zumutbarer generalisierender Betrachtungsweise, wenn der Mieter mit Kosten eines Aufzugs belastet wird, der sich in einem andern Bauteil befindet und ihm daher keinen auch nur theoretischen Nutzungsvorteil bietet; s. a. zur unzulässigen Abwälzung von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten an Gemeinschaftsflächen BGH NJW 2014, 3722 Tz 22; NJW 2013, 41 Tz 17).

    Es gehört - nicht erst seit Einführung von § 556a Abs. 1 S. 1 BGB im Wohnraummietrecht - zu den "wesentlichen Grundgedanken des Betriebskostenrechts", dass der Vermieter die auf einen Leerstand entfallenden Kosten zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2010, 3645 Tz 13, 17, 23, 28; NJW 2006, 2771 Tz 13).

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Insbesondere ergeben sich solche Rücksichtnahmepflichten nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.).
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Denn solche Rücksichtnahmepflichten ergeben sich nicht schon daraus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.).
  • LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 138/13

    Wohnraummiete im Plattenbau: Aufteilung zwischen den verbrauchsbezogenen und den

    Deshalb sind gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen (BGH NJW 2010, 3645; BGH NJW 2006, 3557).

    Der auch in § 8 HeizkostenV enthaltene Grundsatz der verbrauchsabhängigen Abrechnung findet jedoch dort seine Grenze, wo die verbrauchsabhängige Umlage zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten führt, die auf leerstehende Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstandes kein Verbrauch anfällt (BGH NJW 2010, 3645).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 24 U 64/15

    Anspruch des Vermieters von Gewerberaum auf Zustimmung zur Änderung des

    Betriebskostenabrechnungen sollen für den Vermieter einfach zu erstellen und für den Mieter übersichtlich und leicht nachvollziehbar sein, weshalb gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645, 3645).
  • OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09

    Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 143/14

    Wasserversorgung in Sachsen: Leistungsbestimmungsrecht des öffentlich-rechtlichen

  • LG Berlin, 27.02.2013 - 25 S 75/12

    Umlage der Wassergrundgebühr nach Fläche ist zulässig!

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 139/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 145/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 338/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 147/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 138/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 141/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 144/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 146/14

    Erhebung eines einheitlich bemessenen Grundpreises durch den Versorger für das

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 148/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 339/14
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 150/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 142/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 151/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 140/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 149/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 152/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 340/14
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 153/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 341/14
  • LG Stuttgart, 24.04.2013 - 13 S 26/13

    Kaltwasserkosten: Kein Anspruch auf Abrechnung nach Verbrauch!

  • LG Berlin, 14.08.2012 - 29 O 297/11

    Gewerberaummiete- formularmäßige Beschränkung der Aufrechnung zulässig?

  • AG Hamburg, 01.08.2019 - 49 C 430/18

    Sperrmüllkosten als umlagefähige Betriebskosten

  • AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Betriebskostenvereinbarung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht